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Laut Psychologengesetz § 4. (1) ist zur Führung der Bezeichnung ,"Psychologin“ oder "Psychologe“ berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Studium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat.

Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist ebenso berechtigt, wer in Österreich
1. die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften oder
2. das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung über die philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, mit dem Doktorat der Philosophie abgeschlossen hat.

Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines Studiums der Psychologie gemäß Abs. 1, das außerhalb der in Abs. 1 genannten Vertragsparteien erfolgreich absolviert wurde, nachweist.

Psycholog*innen arbeiten in der Forschung, Ausbildung und Beratung in verschiedensten Bereichen, u.a. als Entwicklungspsycholog*innen, Gerontopsycholog*innen, Gesundheitspsycholog*innen, Klinische Psycholog*innen, Medienpsycholog*innen, Notfallpsycholog*innen, Rechtspsycholog*innen, Schulpsycholog*innen, Sportpsycholog*innen, Wirtschaftspsycholog*innen, usw.

Ein Teil der Berufsbezeichnungen von Psycholog*innen bezieht sich auf gesetzlich geregelte Berufstitel, wie Klinische Psycholog*in oder gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r. Andere Berufsbezeichnungen wie z.B. Gerontopsycholog*in oder Organisationspsycholog*in weisen auf einen bestimmten Tätigkeitsschwerpunkt oder auf Zusatzausbildungen hin.


Klinische Psycholog*innen und Gesundheitspsycholog*innen

Klinische Psycholog*innen und Gesundheitspsycholog*innen sind Psycholog*innen, die zur selbstständigen Ausübung ihres Berufes (z.B. in einer Praxis) im Gesundheitswesen berechtigt sind. Dafür müssen Psycholog*innen eine entsprechende Zusatzausbildung absolvieren: In speziellen Lehrgängen sind vertiefende theoretische Kenntnisse zu erwerben, auch eine praktische Tätigkeit in einer Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens ist vorgeschrieben, sowie eine begleitende Supervision.

Alle Klinische Psycholog*innen und Gesundheitspsycholog*innen sind in die Liste der Klinischen Psycholog*innen und Gesundheitspsycholog*innen des zuständigen Ministeriums eingetragen. Die genauen gesetzlichen Bestimmungen dafür sind im Psychologengesetz geregelt.


Psychologische Behandlung

Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie umfasst die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz erlernte Anwendung von gesundheitspsychologischen und klinisch-psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung, Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihrer Lebensbedingungen einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und Evaluation. (§ 6 Abs. 2 Psychologengesetz 2013)



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