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Zertifikate > Waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung


Waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung
BM.I Bundesministerium für Inneres


Beschreibung des Zertifikats

"[...] Begutachtungsstellen

§ 1. (1) Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 verpflichtet.

(2) Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Abs. 1 zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger.

(3) Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden I. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Landespolizeidirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Landespolizeidirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden I. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren.


Anforderungen an die Begutachtungsstelle und Eintragung in die Liste

§ 2. (1) Das Kuratorium für Verkehrssicherheit hat nur Sachverständige heranzuziehen, die über eine für die Erstellung solcher Gutachten erforderliche Ausbildung und über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen, und die
1. über Aufforderung der Behörde oder des Bundesministers für Inneres an einer Evaluation der Untersuchungsergebnisse mitwirken;
2. jährlich an einer mindestens achtstündigen, fachspezifischen Fortbildung, die entweder von einer österreichischen Universität, vom Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen oder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit abgehalten wird, teilnehmen;
3. einmal jährlich an einer entweder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit, vom Berufsverband Österreichischer Psychologen oder einer österreichischen Universität abgehaltenen Supervisionsveranstaltung teilnehmen.

(2) Auf Antrag werden Einrichtungen in das Register der Begutachtungsstellen eingetragen, wenn sich diese dem Bundesminister für Inneres gegenüber verpflichten, die Gutachten gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 4 das ganze Jahr über zu erstellen und für Begutachtungen nur Sachverständige gemäß Abs. 1 heranzuziehen. Im Falle eines Kooperationsvertrages gemäß § 1 Abs. 1 ist der Antrag von allen beteiligten Sachverständigen zu stellen; der Vertrag ist vorzulegen. Sämtliche Begutachtungsstellen haben einmal jährlich dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen anonymisiert zu übermitteln.

(3) Die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Bedingungen ist auf Verlangen nachzuweisen. Ist das Kuratorium für Verkehrssicherheit oder eine Einrichtung nicht mehr willens oder in der Lage, die erforderlichen Bedingungen zu erfüllen oder deren Erfüllung nachzuweisen, ist diese Einrichtung von der Liste zu streichen und verliert damit die Eignung, Gutachten zu erstellen [...]"

Erste Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 1. WaffV)
Quelle: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFass... / vom 06.03.2018

Anbieter dieses Zertifikats

BM.I
Bundesministerium für Inneres


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